Fluggastrechte 2026: Was die EU-Reform wirklich ändert
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Die Drei-Stunden-Grenze für Entschädigung bleibt, und die Beträge von 250, 400 und 600 Euro ändern sich nicht. Der Rat der EU wollte die Schwelle auf vier beziehungsweise sechs Stunden anheben, damit wären deutlich weniger Verspätungen entschädigungspflichtig gewesen. Diese Änderung hat es in den finalen Text nicht geschafft. Wer im Netz liest, die Grenze werde angehoben, liest etwas, das seit dem 15. Juni 2026 nicht mehr stimmt.
Am 15. Juni 2026 haben Parlament und Rat im Vermittlungsausschuss einen gemeinsamen Text beschlossen (PE-CONS 39/26), das Parlament hat ihn am 7. Juli 2026 in dritter Lesung angenommen. Damit ist der jahrelange Streit um die Reform der Verordnung (EG) 261/2004 inhaltlich entschieden. Offen ist nur noch das technische Datum: Der Text tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und gilt zwölf Monate danach – die Veröffentlichung selbst war zum Zeitpunkt dieses Artikels noch nicht bestätigt. Wer also heute fliegt, fliegt noch unter den bekannten Regeln von 2026. Die neuen Artikel greifen frühestens 2027.
Was sich konkret ändert
| Punkt | Heute (VO 261/2004) | Nach der Reform |
|---|---|---|
| Entschädigungsschwelle | Ankunft über 3 Stunden verspätet | Bleibt bei 3 Stunden |
| Beträge | 250 € / 400 € / 600 € | Unverändert |
| Verpasster Anschluss | Rechtslage uneinheitlich, viele Airlines lehnen ab | Ausdrücklich entschädigungsfähig (neuer Art. 6b) |
| Frist für Ansprüche | Nationale Verjährung, stark unterschiedlich | Einheitlich 9 Monate ab Abflugdatum |
| Information durch Airline | Auf Nachfrage | Airline muss binnen 96 Stunden aktiv informieren |
| Standzeit auf dem Rollfeld | Keine feste Grenze | Rückkehr zum Gate spätestens nach 2 Stunden |
| Laden am Flughafen | Nicht geregelt | Kostenlose Ladestationen an jedem EU-Flughafen Pflicht |
Der wichtigste neue Punkt für alle, die über einen Drehkreuz-Flughafen wie Frankfurt oder München umsteigen: Verpasst der Anschlussflug wegen Verspätung der ersten Etappe, haftet künftig ausdrücklich die Fluggesellschaft der ersten Etappe für Umbuchung und Betreuung, und eine Entschädigung ist fällig, wenn die Ankunft am Endziel mehr als drei Stunden später erfolgt als geplant. Bisher war das eine Grauzone, in der viele Airlines mit Verweis auf getrennte Verträge abgelehnt haben.
Die 9-Monats-Frist ist neu und praktisch wichtig
Bisher richtete sich die Verjährung eines Entschädigungsanspruchs nach nationalem Recht, in Deutschland faktisch drei Jahre. Der neue Text setzt eine EU-weite Frist von neun Monaten ab dem im Ticket angegebenen Abflugdatum. Die Airline muss den Eingang der Beschwerde bestätigen und innerhalb von 30 Kalendertagen zahlen oder schriftlich begründet ablehnen. Wer eine Verspätung im Sommer 2026 erlebt und die Beschwerde erst im Folgejahr abschickt, kann sich künftig nicht mehr auf drei Jahre Zeit verlassen.
Internetzugang wird Teil der Betreuungspflicht – mit einem Haken
Der neue Artikel 9 zählt zur Betreuung bei Verspätung künftig ausdrücklich Internetzugang und zwei Telefonate. Das ist ein echter Fortschritt und wir sagen es offen, obwohl es unser eigenes Produkt eigentlich in Frage stellt: Wenn die Airline ohnehin Internet stellen muss, wozu ein eigenes eSIM-Datenpaket?
Die ehrliche Antwort: Der Anspruch gilt am Flughafen während der Wartezeit, er hängt davon ab, dass die Airline ihn tatsächlich einlöst statt nur formal zuzusagen, und er endet an der Terminaltür. Am Taxistand, im Zug zum Hotel oder sobald man umgestiegen ist, hilft die Betreuungspflicht der ersten Airline nichts mehr. Ein eigener Datenzugang, der schon läuft, bevor das Flugzeug überhaupt gelandet ist, deckt genau die Lücke, die der neue Artikel 9 nicht schließt.
Was heute schon gilt, und wer zuständig ist
Bis die Reform anwendbar wird, gelten die bekannten Regeln unverändert: 250 € bis 1.500 km, 400 € auf innereuropäischen Strecken über 1.500 km sowie auf Strecken zwischen 1.500 und 3.500 km, 600 € darüber, mit möglicher Halbierung auf 300 € bei Nicht-EU-Langstrecken und einer Ankunftsverspätung unter vier Stunden. Der Anspruch entsteht nicht automatisch, er muss bei der Airline geltend gemacht werden, bei Ablehnung ist in Deutschland das Luftfahrt-Bundesamt die zuständige nationale Durchsetzungsstelle für Beschwerden zu innerdeutschen und aus Deutschland startenden Flügen.
Praktisch bedeutet das: Verspätungsmeldung, Bordkarte und die Zeit der tatsächlichen Ankunft am Gate aufbewahren, denn genau diese Differenz entscheidet über den Anspruch. Wer ohnehin unterwegs mobil erreichbar sein will, ohne auf die Betreuungspflicht der Airline zu warten, findet unter Datenpaketen für die Reise eine Übersicht, und wer sein Telefon vor dem Abflug einrichten will, findet die Schritte im iPhone-Guide. Grundsätzliche Fragen zur eSIM-Funktionsweise beantwortet die FAQ.
Zwei weitere Neuerungen, die selten erwähnt werden
Wer bei einer Annullierung selbst eine Ersatzverbindung bucht, statt auf das Angebot der Airline zu warten, bekommt die Kosten künftig bis zu 400 Prozent des ursprünglichen Ticketpreises erstattet, ausgezahlt binnen 14 Kalendertagen, bei aktivem Notfallplan des Flughafens binnen 30. Bisher war das Risiko, auf den Mehrkosten sitzen zu bleiben, ein Grund, lieber zu warten statt selbst zu handeln – das ändert sich.
Und eine Ausnahme, die man kennen sollte, bevor man sich zu früh freut: Landet die Maschine wegen einer Umleitung an einem anderen Flughafen derselben Stadt oder Region und bringt die Airline die Passagiere von dort zum ursprünglichen Ziel, entfällt der Entschädigungsanspruch, solange die Verspätung am eigentlich gebuchten Flughafen unter drei Stunden bleibt. Das betrifft vor allem Umleitungen zwischen nah beieinanderliegenden Flughäfen im selben Ballungsraum.
Was als Nächstes zu beobachten ist
Zwei Dinge bleiben offen: das genaue Datum der Amtsblatt-Veröffentlichung und damit der exakte Starttermin der neuen Regeln, sowie die Frage, ob einzelne Mitgliedstaaten eigene Übergangsregelungen für die Meldepflichten der Airlines erlassen. Bis dahin gilt: Die Drei-Stunden-Grenze und die bekannten Beträge bleiben die verlässliche Grundlage, auf der man heute planen kann.
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